Entsorgung von Asbest gemäß TRGS 519
Der Gesetzgeber verlangt höchste Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Asbest. Diese werden u.a. in der TRGS 519 formuliert, die sich mit Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten befasst. Danach sind Faserfreisetzungen vom Zeitpunkt der Abfallaufnahme bis zur Entsorgung zu vermeiden. Spezifiziert wird dies durch das Merkblatt der Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle. Es sollen gut verschließbare Kunststoffgewebesäcke (Big-Bags, Plattensäcke) verwendet werden. Unsere Behälter entsprechen diesen Vorschriften. Da dürfen Sie sicher sein!
Sie finden hier:
- Asbestplattensäcke
- Big-Bags für Asbestbruch
- Containersäcke zur Auskleidung von Muldencontainern etc.
Entsorgung von Mineralwolle etc. gemäß TRGS 521
Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderen Personen bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle, deren freigesetzte Fasernstäube als krebserzeugend bewertet werden. Künstliche Mineralfasern (KMF) sind aus mineralischen Rohstoffen synthetisch hergestellte Fasern.
Sie finden hier:
- 2-Schlaufen Big-Bags
- PP-Gewebesack
- Foliensäcke
Zubehör für die Entsorgung
Sie finden hier:
- Einwegmasken
- Schutzanzüge
- Asbestwarntafeln
- Asbestaufkleber
- Sonstiges
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Gesetzliche Bestimmungen als Download
TRGS-519.pdf (Download 300 kb)
TRGS-521.pdf (Download 100 kb)
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